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Edelstahl beizen und passivieren: was EN 15085-4 und EN 1090-2 dazu sagen

Die EN 15085-4 nennt für den Schienenfahrzeugbau Beizen und Passivieren als möglichen Weg, Anlauffarben zu entfernen. Die EN 1090-2 regelt in den Abschnitten 10.2 und 10.10 Oberflächenreinheit und Reinigung nichtrostender Bauteile, ohne dort Beizen oder Passivieren zu nennen. Ein Verfahren, ein Beizmittel oder eine Pflicht zum Passivieren schreibt keine der beiden Stellen vor.

EN 15085-4: Beizen und Passivieren als ein Weg

Die EN 15085-4:2023 gilt für Schweißarbeiten an Schienenfahrzeugen und ihren Komponenten. Abschnitt 5.4.5 ist als Empfehlung formuliert („should be considered“) und behandelt Zunder und Anlauffarben an nichtrostenden Stählen der Werkstoffgruppen 7, 8 und 10 nach CEN ISO/TR 15608: Sie unterbrechen die passive Werkstoffoberfläche und lassen sich durch Schleifen oder durch Beizen und Passivieren entfernen (sinngemäß; Originalwortlaut englisch). Für chemische Mittel verweist der Abschnitt auf die Angaben des Herstellers des Beizmittels.

Beizen und Passivieren stehen dort also als ein Weg neben dem Schleifen, Bürsten und Strahlen — nicht als vorgeschriebener Schritt. Außerhalb des Schienenfahrzeugbaus ist der Abschnitt keine Vorgabe. Mehr zur Herkunft und Bewertung steht unter Anlauffarben an Edelstahl.

EN 1090-2 Abschnitt 10.2: nichtrostende Stähle ausgenommen

Die EN 1090-2:2018 gilt für die Ausführung von Stahltragwerken, ausdrücklich auch aus austenitischen, austenitisch-ferritischen und ferritischen nichtrostenden Erzeugnissen. Ihr Abschnitt 10 regelt, wie Oberflächen für Beschichtungen, thermisch gespritzte Metallüberzüge oder Feuerverzinkung vorzubereiten sind.

Abschnitt 10.2 behandelt darin die Vorbereitung von Stahluntergründen für Beschichtungsstoffe. Seine Anforderungen gelten nicht für nichtrostende Stähle (sinngemäß; im Original „These requirements do not apply … to stainless steels“). Eine Rückausnahme nennt derselbe Satz: Etwaige Anforderungen an die Oberflächenreinheit nichtrostender Stähle sind festzulegen („shall be specified“).

Die Ausnahme betrifft Abschnitt 10.2, nicht den ganzen Abschnitt 10: Abschnitt 10.10 gilt gerade für nichtrostende Bauteile.

EN 1090-2 Abschnitt 10.10: die Reinigung festlegen

Abschnitt 10.10 behandelt die Reinigung nichtrostender Bauteile. Sinngemäß: Reinigungsverfahren müssen zur Sorte des Ausgangserzeugnisses, zur Oberflächenbeschaffenheit, zur Funktion des Bauteils und zum Korrosionsrisiko passen. Verfahren, Grad und Umfang der Reinigung sind festzulegen.

Beizen oder Passivieren nennt der Abschnitt nicht beim Namen. Er verlangt, dass Verfahren, Grad und Umfang festgelegt werden — welches Verfahren das ist, lässt er offen.

Was keine dieser Stellen vorschreibt

Die zitierten Stellen schreiben das Passivieren nicht als solches vor. Sie nennen kein Beizmittel, keine Konzentration, keine Einwirkzeit und kein Verfahren, mit dem eine Passivschicht nachgewiesen wird. Auf dieser Seite stehen deshalb auch keine solchen Werte.

Der dokumentierte Schritt: festlegen und festhalten

Einordnung: „Dokumentiert“ heißt hier, dass festgelegt und festgehalten ist, ob und wie gereinigt, gebeizt oder passiviert wird. Bei nichtrostenden Bauteilen nach EN 1090-2 sind nach Abschnitt 10.10 Verfahren, Grad und Umfang der Reinigung festzulegen. Oberflächenbehandlung und ihre Abnahme gehören in die Fertigungs- und Prüfvorgaben des Auftrags.

EdelstahlNorm führt diesen Schritt nicht. Die Software führt die Nachweise der Schweißtechnik — Schweißanweisungen, Verfahrensprüfungen, Schweißerqualifikationen, Zusatzwerkstoffe und Prüfmittel.

Dieser Text ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung und kein Normersatz. Zitiert wird nach EN 15085-4:2023 und EN 1090-2:2018; maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils gültigen Fassung einschließlich ihrer Änderungen.

EdelstahlNorm läuft auf Schweißanweisung Software.